Wer muss beim Auszug streichen? – Malerarbeiten zum Auszug

Im Umzug stecken, das heißt viel Arbeit, viel Organisation, mehrere Baustellen gleichzeitig betreuen und nebenher noch den Alltag meistern. Ist die alte Wohnung erst übergeben, legt sich der Stress oft immerhin ein wenig. Bis es jedoch soweit ist, gilt es einiges zu beachten und zu klären. Muss ich beim Auszug streichen oder der Vermieter? Was muss alles gestrichen werden? In welcher Farbe muss ich streichen? Die Pflichten des Mieters können sich je nach Mietvertrag unterscheiden. Einige Klauseln im Mietvertrag, etwa dass der Mieter die Wohnung sanieren müsse, wenn er auszieht (Endrenovierungsklausel), sind in mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs für ungültig erklärt worden. Wer nun allerdings beim Auszug streichen muss, richtet sich nach wie vor nach den Vereinbarungen des Mietvertrags und ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Was Sie bezüglich des Streichens beim Auszug wissen und beachten müssen, das behandeln wir in diesem Blogbeitrag.

Zauberwort zum Streichen beim Auszug lautet „Schönheitsreparaturen“

Eine Viermieterbefragung des Portals ImmobilienScout24 ergab, dass die durchschnittliche Mietdauer in Deutschland aktuell bei ca. acht Jahren liegt. In Städten mit Wohnungsmangel sogar oft deutlich länger. In acht Jahren behält der Lebensraum in der Regel einige Nutzungsspuren zurück – auch wenn man pfleglich mit der Wohnung umgegangen ist. Damit der Nachmieter in den Genuss einer sauberen und möglichst mangelfreien Mietwohnung kommt, sind kleine Schönheitsreparaturen unerlässlich und dürfen auch vom Mieter verlangt werden. Doch was versteht man eigentlich darunter? Grundsätzlich versteht man unter „Schönheitsreparaturen“ das malermäßige Überarbeiten der Mietsache. Das umfasst im Großen und Ganzen das
  • Tapezieren, Streichen oder Kalken von Wänden und Decken
  • Streichen des Fußbodens, der Heizkörper und der Heizrohre
  • Streichen oder Lasieren der Innentüren
  • Streichen der Fenster und Außentüren von innen
Des weiteren sind Dübellöcher und alte Farbreste zu entfernen. Die Begrifflichkeit „–reparaturen“ ist hier missverständlich, da die Instandhaltung der Wohnung Sache des Vermieters ist. So gehört das Abschleifen oder Versiegeln von Böden oder auch der Tausch von Teppichböden absolut nicht in die Kategorie „Schönheitsreparaturen“ und sind auch nicht Aufgabe des Mieters. Haben Sie aus gutem Willen heraus die Malerarbeiten zum Umzug vorgenommen, obwohl Sie nicht dazu verpflichtet gewesen wären? Keine Sorge, Sie können Ihr Geld innerhalb von sechs Monaten nachträglich vom Vermieter zurückverlangen. Ihr Anspruch auf Erstattung bezieht sich dann auf Ihre aufgewendete Zeit, das von Ihnen besorgte Material sowie auf die Kosten Ihrer Helfer (auch wenn diese aus Ihrem Bekanntenkreis stammen).

Wann müssen Malerarbeiten beim Auszug vorgenommen werden?

Die Pflicht zur Durchführung von Malerarbeiten beim Auszug richtet sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zustand des Mietobjekts, der Dauer des Mietverhältnisses und dem Umfang der auszuführenden Arbeiten. Hat ein Mieter nicht lange in einer Wohnung gelebt und in dieser Zeit auch keine deutlichen Nutzungsspuren hinterlassen, ergibt sich auch keine Verpflichtung zum Streichen beim Auszug. Auch kommt es beispielsweise darauf an, wie Sie die Wohnung übernommen haben. Gemäß der Rechtsprechung des BGH muss die Wohnung lediglich in den Zustand zurückversetzt werden, in dem sie übernommen wurde. Haben Sie die Wohnung frisch renoviert übernommen, liegt die „malermäßige Überarbeitung der Mietsache“ höchstwahrscheinlich innerhalb Ihres Pflichtbereichs. War die Wohnung hingegen zum Übernahmezeitpunkt abgewohnt und wies sichtliche Nutzungsspuren auf, müssen Sie vermutlich keine Malerarbeiten vornehmen – davon ausgehend, dass die Wohnung bei Ihrem Auszug keinen noch schlechteren Zustand aufweist. Ob Sie die sogenannten Schönheitsreparaturen vornehmen müssen, ergibt sich in der Regel aus Ihrem Mietvertrag. Nach den Urteilen den Bundesgerichtshofs darf der Mieter vom Vermieter nicht über Gebühr für die Ausführung der Malerarbeiten beim Auszug herangezogen werden. Das bedeutet auch, dass die Mietsache nicht in einem bessern Zustand als dem zum Übernahmezeitpunkt aufgewiesenen zurückgeben werden muss. Steht die Verpflichtung zur Durchführung von Malerarbeiten beim Auszug im Mietvertrag, empfiehlt sich die Prüfung, ob diese Klauseln möglicherweise inzwischen unwirksam geworden sind. Steht von vornherein keine Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen in Ihrem Mietvertrag, müssen Sie die Wohnung beim Auszug nicht streichen. Ausnahmen gibt es hier allerdings, wenn Sie Ihre Wohnung in sehr dunklen, kräftigen Farbtönen gestrichen haben. Haben Sie einen Nachmieter gefunden, der die Farben beibehalten möchte, sind Sie fein raus. Haben Sie keinen Nachmieter bzw. entsprechen die Farben nicht seinem Geschmack, ist es Ihre Pflicht, mindestens die dunkel gehaltenen Wände in einen dem Geschmack der Allgemeinheit entsprechenden Zustand zurückzuversetzen. Gemeint ist hiermit, die Wand beispielsweise zu weißen, wobei weiß nicht als Vorschrift festgelegt ist und auch nicht als solche vorgelegt werden darf. Lediglich „helle und neutrale Farben“ dürfen verlangt werden. Für bunte Farben hingegen kann wiederum Schadensersatz verlangt werden.

Selbst streichen oder Maler beauftragen?

Das wichtigste zuerst: Klauseln über die ausschließliche Ausführung der Malerarbeiten durch einen Malereifachbetrieb in Ihrem Mietvertrag sind mittlerweile ungültig. Wenn Sie nun also tatsächlich zum Streichen beim Auszug verpflichtet sind, haben Sie zwei Möglichkeiten: selbst streichen oder einen Maler beauftragen. Entscheiden Sie sich für die Malerarbeiten in Eigenregie (unabhängig davon, ob Sie dies mit oder ohne Helfer durchführen), müssen Sie wissen, dass diese „fachgerecht“ durchzuführen sind. Als „fachgerecht“ definiert die Rechtsprechung hier Malerarbeiten von mittlerer Art und Güte, also saubere Arbeit ohne auf der Wand verteilte Pinselhaare, sichtbare Pinselstriche, Farbblasen oder -tropfen, die für ein ungleichmäßiges oder unsauberes Ergebnis sorgen. Auch dunkle Farbtöne dürfen nicht mehr durchscheinen. Bohr- und Dübellöcher sind – wie eingangs erwähnt – zum Beispiel durch Verspachteln zu entfernen. Wurden die Arbeiten unsauber und in minderer Qualität durchgeführt, können seitens des Vermieters Nachbesserungen verlangt werden. Verfügen Sie über keine Erfahrungen bezüglich Malerarbeiten, stehen Sie unter Zeitdruck oder liegen Ihre alte und Ihre neue Wohnung sehr weit auseinander, kann die Durchführung der Malerarbeiten beim Auszug durch einen Malereifachbetrieb trotzdem sinnvoll sein. Farbdesign Maaß GmbH unterstützt Sie gern bei den Malerarbeiten für Ihren Umzug. Unser Spezialistenteam aus erfahrenen und kammergeprüften Malerfacharbeitern führt alle Arten von Malerarbeiten in Innenräumen, Tapezierarbeiten und Lackierarbeiten an Türen, Fenstern, etc. für Sie durch und berät Sie fachmännisch mit fundiertem Wissen über Farben und Raumgestaltung. Farbdesign Maaß GmbH steht für saubere und qualitativ hochwertige Arbeiten und Fachberatung vom Experten zu fairen Preisen. Holen Sie jetzt über unser Online-Anfrageformular Ihr kostenloses Angebot ein oder vereinbaren Sie gleich einen Beratungstermin für Ihr Streichprojekt!