Der Auszug aus der Mietwohnung steht bevor und Sie fragen sich: „Muss ich meine Wohnung in Berlin streichen?“ Diese Frage beschäftigt jährlich Tausende von Mietern in der Hauptstadt und führt häufig zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Die Rechtslage ist komplex und hat sich in den letzten Jahren erheblich zugunsten der Mieter entwickelt. In Berlin, wo der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist und Mietverträge oft unterschiedliche Klauseln enthalten, ist es entscheidend, die eigenen Rechte und Pflichten genau zu kennen. Viele Mieter zahlen unnötig für Renovierungsarbeiten oder lassen sich von Vermietern unter Druck setzen, obwohl sie rechtlich dazu nicht verpflichtet wären. Dieser umfassende Ratgeber erklärt Ihnen die aktuelle Rechtslage 2025, zeigt auf, wann Sie wirklich renovieren müssen und wann nicht, gibt praktische Tipps für den Fall einer notwendigen Renovierung und listet Berlin-spezifische Anlaufstellen für Beratung und Hilfe auf. Zusätzlich erhalten Sie konkrete Kostenübersichten, Checklisten und Musterbriefe, die Ihnen beim Auszug helfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine generelle Renovierungspflicht: In Deutschland gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, die Wohnung bei Auszug zu streichen
- Mietvertrag entscheidet: Nur wirksame Klauseln im Mietvertrag können Sie zur Renovierung verpflichten
- Unrenovierte Wohnung = keine Pflicht: Wer eine unrenovierte Wohnung bezogen hat, muss grundsätzlich nie renovieren
- Normale Abnutzung ist erlaubt: Gebrauchsspuren durch normales Wohnen müssen Sie nicht beseitigen
- Berlin-spezifische Beratung: Berliner Mieterverein und Mieterschutzbund bieten kostenlose Erstberatung
- Aktuelle Rechtsprechung: BGH-Urteile von 2015 stärken Mieterrechte erheblich
Rechtliche Grundlagen in Berlin: Was Sie wissen müssen
Schönheitsreparaturen vs. Instandhaltung: Der entscheidende Unterschied
Die Verwirrung um die Renovierungspflicht beim Auszug entsteht oft durch die Vermischung zweier völlig unterschiedlicher Begriffe: Schönheitsreparaturen und Instandhaltung. Nach der Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) gehören zu den Schönheitsreparaturen ausschließlich:
- Das Tapezieren, Kalken oder Anstreichen der Wände und Decken
- Das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizungsrohre
- Das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen
- Das Ausbessern kleinerer Löcher in Wänden (Dübellöcher, Nagellöcher)
Wichtig: Es geht ausschließlich um die Beseitigung von Gebrauchsspuren, die bei der normalen Nutzung der Wohnung zwangsläufig entstehen. Alles, was darüber hinausgeht – wie defekte Heizungen, undichte Fenster, Schäden an der Bausubstanz oder größere Reparaturen – fällt unter die Instandhaltungspflicht des Vermieters und kann niemals auf den Mieter übertragen werden. In Berlin ist diese Unterscheidung besonders relevant, da viele Altbauwohnungen strukturelle Besonderheiten aufweisen. Abblätternde Farbe aufgrund von Feuchtigkeit, Risse in den Wänden durch Gebäudesetzungen oder Schäden durch veraltete Heizungsanlagen sind eindeutig Vermieterangelegenheiten und dürfen nicht dem Mieter angelastet werden.
Die Rechtsprechungswende von 2015: Ein Meilenstein für Mieterrechte
Bis zum 18. März 2015 konnten Vermieter relativ einfach Schönheitsreparaturen auf ihre Mieter abwälzen – unabhängig davon, in welchem Zustand die Wohnung ursprünglich vermietet wurde. Diese Praxis änderte sich grundlegend mit dem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VIII ZR 185/14.
Der BGH entschied eindeutig: Wer als Mieter in eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung einzieht, muss niemals renovieren – weder während der Mietzeit noch beim Auszug. Diese Entscheidung revolutionierte das Mietrecht und stärkte die Position der Mieter erheblich. Für die Abgrenzung zwischen „renoviert“ und „unrenoviert“ kommt es darauf an, ob die Mieträume den Gesamteindruck einer frisch renovierten Wohnung vermitteln. Sind in mehreren Räumen Anstricharbeiten erforderlich oder sind deutliche Gebrauchsspuren sichtbar, gilt die Wohnung als unrenoviert. Vertragsklauseln, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung Schönheitsreparaturen auferlegen, sind grundsätzlich unwirksam.
Ausnahme: Angemessener Ausgleich durch den Vermieter
Eine Ausnahme von der Regel „unrenovierte Wohnung = keine Renovierungspflicht“ kann nur dann gelten, wenn der Vermieter seinem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewährt. Dieser Ausgleich muss den tatsächlichen Kosten der erforderlichen Renovierungsarbeiten entsprechen. Als Faustformel gilt: Der Wert des mietfreien Wohnens muss den Kosten der Schönheitsreparaturen entsprechen. Wichtig dabei ist, dass „mietfreies Wohnen“ nicht „mietfreies Renovieren“ bedeutet – der Mieter muss also während der mietfreien Zeit bereits in der Wohnung leben können.
Mietvertrag richtig prüfen: Ihre Checkliste für Schönheitsreparaturen
Schritt-für-Schritt Anleitung zur Vertragsanalyse
Die Prüfung Ihres Mietvertrags ist der erste und wichtigste Schritt, um Ihre Rechte und Pflichten beim Auszug zu verstehen. Viele Mieter in Berlin übersehen dabei wichtige Details oder interpretieren Klauseln falsch. Diese systematische Anleitung hilft Ihnen dabei, Ihren Vertrag richtig zu bewerten.
Schritt 1: Suchen Sie nach dem Abschnitt „Schönheitsreparaturen“. Dieser findet sich meist unter Überschriften wie „Instandhaltung“, „Renovierung“, „Schönheitsreparaturen“ oder „Pflichten des Mieters“.
Schritt 2: Dokumentieren Sie den Zustand bei Einzug. Entscheidend ist, ob Sie die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen haben.
Schritt 3: Prüfen Sie die konkreten Formulierungen. Achten Sie auf die genauen Worte im Vertrag.
Checkliste: Wirksame vs. unwirksame Klauseln
| Unwirksame Klauseln | Wirksame Klauseln |
| „Die Wohnung ist stets frisch gestrichen zu übergeben“ | „Schönheitsreparaturen sind bei Bedarf durchzuführen“ |
| „Renovierung alle 3 Jahre zwingend erforderlich“ | „Renovierung bei sichtbarem Verschleiß nach angemessener Zeit“ |
| „Mieter trägt alle Renovierungskosten beim Auszug“ | „Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der II. BV“ |
| „Wohnung muss in neutralen Farben gestrichen werden“ | „Beseitigung übermäßiger Gebrauchsspuren“ |
| „Professionelle Ausführung durch Fachbetrieb“ | „Fachgerechte Ausführung der Arbeiten“ |
Renovierungsintervalle: Was ist angemessen?
Viele Mietverträge enthalten Angaben zu Renovierungsintervallen. Diese sind grundsätzlich nur als Orientierung zu verstehen und nicht als starre Verpflichtung. Die Rechtsprechung hat folgende Richtwerte entwickelt:
- Küchen und Bäder: 5-8 Jahre
- Wohn- und Schlafräume: 8-10 Jahre
- Nebenräume und Flure: 10-12 Jahre
- Fenster und Türen: 5-7 Jahre
Diese Fristen sind jedoch nur dann relevant, wenn tatsächlich ein Renovierungsbedarf besteht. Leben Sie beispielsweise sehr pfleglich oder nutzen bestimmte Räume kaum, kann auch nach längerer Zeit keine Renovierung erforderlich sein.
Wann müssen Sie wirklich streichen? Normale vs. übermäßige Abnutzung
Die Grenze zwischen erlaubten Gebrauchsspuren und Renovierungspflicht
Eine der häufigsten Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern in Berlin ist die Frage, was als normale Abnutzung gilt und was darüber hinausgeht. Das Gesetz und die Rechtsprechung haben hier klare Maßstäbe entwickelt.
Normale Abnutzung umfasst alle Gebrauchsspuren, die bei vertragsgemäßer Nutzung der Wohnung zwangsläufig entstehen: - Leichte Verfärbungen an Wänden durch normale Lichteinstrahlung
- Kleine Kratzer oder Abriebspuren an Türen und Türrahmen
- Normale Verschmutzung in Küche und Bad
- Leichte Abnutzung von Fußböden durch normales Begehen
- Kleine Nagel- oder Dübellöcher für Bilder und Regale
- Natürliche Alterung von Farben und Tapeten
Übermäßige Abnutzung liegt vor, wenn die Gebrauchsspuren deutlich über das normale Maß hinausgehen: - Großflächige Verfärbungen durch Rauchen in der Wohnung
- Starke Verschmutzungen durch unsachgemäße Nutzung
- Beschädigungen durch Haustiere (Kratzspuren, Bissspuren)
- Löcher in Wänden, die über normale Dübellöcher hinausgehen
- Flecken oder Beschädigungen durch unsachgemäße Reinigung
- Extreme Farbgestaltung, die eine Überarbeitung erfordert
Farbwahl und deren rechtliche Auswirkungen
Ein besonders strittiger Punkt ist die Farbgestaltung der Wohnung. Grundsätzlich haben Sie als Mieter das Recht, Ihre Wohnung nach Ihrem Geschmack zu gestalten. Allerdings gibt es Grenzen:
Erlaubte Farbgestaltung: - Alle gängigen Wandfarben in normaler Intensität
- Farbige Akzentwände in Wohn- und Schlafräumen
- Dezente Farbgestaltung in Küche und Bad
- Tapeten in üblichen Mustern und Farben
Problematische Farbgestaltung: - Sehr dunkle oder grelle Farben, die schwer überdeckbar sind
- Spezialfarben wie Glitzer-, Magnet- oder Tafelfarbe
- Großflächige Wandmalereien oder Graffiti
- Extreme Farbkombinationen, die den Wohnwert beeinträchtigen
Kosten und Preise in Berlin 2025: Was Renovierung wirklich kostet
Selbst streichen: Realistische Materialkosten
Wenn Sie sich entscheiden, die Renovierung selbst durchzuführen, sollten Sie die Kosten realistisch kalkulieren. Viele Mieter unterschätzen sowohl die Materialkosten als auch den Zeitaufwand erheblich.
| Material | Kosten pro Einheit | Benötigte Menge (70m² Wohnung) | Gesamtkosten |
| Wandfarbe (10L Eimer) | 35-60 € | 2-3 Eimer | 70-180 € |
| Grundierung | 25-40 € | 1 Eimer | 25-40 € |
| Pinsel-Set | 15-30 € | 1 Set | 15-30 € |
| Farbrollen | 8-15 € | 3-4 Stück | 25-60 € |
| Abdeckfolie | 10-20 € | 2 Rollen | 20-40 € |
| Malerkrepp | 5-10 € | 3-4 Rollen | 15-40 € |
| Gesamtkosten | | | 188-440 € |
Professionelle Maler in Berlin: Preisübersicht 2025
Die Preise für
professionelle Malerarbeiten in Berlin variieren erheblich je nach Bezirk, Qualität des Betriebs und Umfang der Arbeiten:
| Leistung | Preisspanne | Durchschnitt |
| Einfacher Anstrich (weiß) | 8-15 €/m² | 12 €/m² |
| Zweifacher Anstrich | 12-20 €/m² | 16 €/m² |
| Mit Grundierung | 15-25 €/m² | 20 €/m² |
| Tapeten entfernen + Anstrich | 18-30 €/m² | 24 €/m² |
| Spachteln + Anstrich | 20-35 €/m² | 28 €/m² |
Preisunterschiede nach Berliner Bezirken
| Bezirk | Preisfaktor | Beispiel (12 €/m² Basis) |
| Mitte, Prenzlauer Berg | +20-30% | 14,40-15,60 €/m² |
| Charlottenburg, Wilmersdorf | +15-25% | 13,80-15,00 €/m² |
| Kreuzberg, Friedrichshain | +10-20% | 13,20-14,40 €/m² |
| Neukölln, Wedding | +5-15% | 12,60-13,80 €/m² |
| Außenbezirke | -5 bis +10% | 11,40-13,20 €/m² |
Kostenvergleich: DIY vs. Profi
| Kostenfaktor | Eigenleistung | Professionell |
| Material | 300-500 € | Im Preis enthalten |
| Arbeitszeit (30h à 15€) | 450 € | – |
| Werkzeug/Zusatzkosten | 100-200 € | – |
| Professionelle Ausführung | – | 2.500-4.000 € |
| Gesamtkosten | 850-1.150 € | 2.500-4.000 € |
| Zeitaufwand | 30-40 Stunden | 0 Stunden |
| Qualitätsgarantie | Nein | Ja (2 Jahre) |
Praktische Tipps für stressfreies Streichen
4-Wochen-Zeitplan für die Renovierung
| Woche | Aufgaben |
| Woche 1 | Planung und Vorbereitung: Mietvertrag prüfen, Angebote einholen, Material kalkulieren |
| Woche 2 | Materialbeschaffung: Farben besorgen, Möbel ausräumen, kleinere Reparaturen |
| Woche 3 | Hauptarbeiten: Grundierung auftragen, erste Anstriche durchführen |
| Woche 4 | Fertigstellung: Zweite Anstriche, Aufräumen, Endkontrolle |
Materialauswahl: Qualität zahlt sich aus
| Raum | Empfohlene Farbe | Eigenschaften | Preis/L |
| Wohnzimmer | Dispersionsfarbe, matt | Atmungsaktiv, überdeckend | 6-12 € |
| Küche | Latexfarbe, seidenmatt | Abwaschbar, fettresistent | 8-15 € |
| Bad | Feuchtraumfarbe | Schimmelresistent | 10-18 € |
| Schlafzimmer | Silikatfarbe | Allergikerfreundlich | 12-20 € |
| Flur | Dispersionsfarbe, seidenmatt | Strapazierfähig | 7-13 € |
Berlin-spezifische Hilfe und Beratung
Anlaufstellen für Mieter in Berlin
Berlin bietet ein dichtes Netz an Beratungsstellen für Mieter, die bei Fragen zu Schönheitsreparaturen kostenlose oder kostengünstige Hilfe anbieten:
Berliner Mieterverein e.V.
- Adresse: Spichernstraße 1, 10777 Berlin
- Telefon: 030 226 260
- Leistungen: Rechtsberatung, Mietvertragscheck, Prozessvertretung
- Kosten: Mitgliedsbeitrag ab 8 € monatlich
- Besonderheit: Größter Mieterverein Deutschlands mit über 190.000 Mitgliedern
Mieterschutzbund Berlin e.V.
- Adresse: Wilhelmstraße 50, 10117 Berlin
- Telefon: 030 2062 1700
- Leistungen: Kostenlose Erstberatung, Rechtsschutz
- Besonderheit: Spezialisiert auf schwierige Rechtsfälle
Berliner MieterGemeinschaft e.V.
- Adresse: Möckernstraße 92, 10963 Berlin
- Telefon: 030 2168 1500
- Leistungen: Beratung, Seminare, politische Arbeit
- Besonderheit: Fokus auf selbstorganisierte Mieterberatung
Verbraucherzentrale Berlin
- Adresse: Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin
- Telefon: 030 214 85 0
- Leistungen: Allgemeine Verbraucherberatung, Mietrecht
- Kosten: Kostenpflichtige Beratung ab 10 €
Häufige Streitfälle und Lösungen
Typische Konflikte zwischen Mietern und Vermietern
Fall 1: Kaution wird wegen angeblicher Renovierungspflicht einbehalten
Situation: Der Vermieter behält die Kaution ein und verweist auf Klauseln im Mietvertrag, die Schönheitsreparaturen vorsehen.
Lösung: - Mietvertrag auf Wirksamkeit der Klauseln prüfen
- Zustand bei Einzug dokumentieren (Fotos, Übergabeprotokoll)
- Schriftlich Widerspruch einlegen und Begründung fordern
- Frist für Kautionsrückgabe setzen (meist 3-6 Monate)
- Bei Verweigerung: Rechtliche Schritte einleiten
Musterbriefe und Vorlagen
Musterbrief: Widerspruch gegen Renovierungsforderung
[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[PLZ Ort]
[Vermieter Name]
[Vermieter Adresse]
[PLZ Ort]
[Datum]
Betreff: Widerspruch gegen Renovierungsforderung - Mietobjekt [Adresse]
Sehr geehrte/r [Name],
hiermit widerspreche ich Ihrer Forderung vom [Datum], die Wohnung in der [Adresse] zu renovieren.
Begründung:
1. Die Wohnung wurde am [Datum] in unrenoviertem Zustand übernommen, wie aus dem beigefügten Übergabeprotokoll hervorgeht.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.3.2015, Az. VIII ZR 185/14) besteht bei unrenoviert übernommenen Wohnungen keine Renovierungspflicht.
3. Die in meinem Mietvertrag enthaltenen Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind aufgrund der unrenovierten Übergabe unwirksam.
Ich bitte um Rücknahme Ihrer Forderung und um Rückgabe der einbehaltenen Kaution in Höhe von [Betrag] € bis zum [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Anlagen:
- Übergabeprotokoll vom [Datum]
- Fotos vom Einzugszustand
FAQ – Häufige Fragen zu Schönheitsreparaturen in Berlin
1. Muss ich meine Wohnung in Berlin beim Auszug streichen?
Nein, es gibt keine generelle gesetzliche Verpflichtung. Nur wirksame Klauseln im Mietvertrag können Sie dazu verpflichten, und auch nur dann, wenn Sie die Wohnung ursprünglich renoviert übernommen haben.
2. Was passiert, wenn ich eine unrenovierte Wohnung übernommen habe?
Bei unrenoviert übernommenen Wohnungen besteht grundsätzlich keine Renovierungspflicht – weder während der Mietzeit noch beim Auszug. Dies hat der BGH 2015 eindeutig entschieden.
3. Kann mein Vermieter die Kaution wegen fehlender Renovierung einbehalten?
Nur bei wirksamer Renovierungspflicht und tatsächlichem Renovierungsbedarf. Bei unwirksamen Klauseln oder unrenovierter Übergabe ist die Kautionseinbehaltung rechtswidrig.
4. Welche Farben darf ich in meiner Wohnung verwenden?
Grundsätzlich alle handelsüblichen Farben. Problematisch werden nur sehr dunkle oder schwer überdeckbare Spezialfarben, die mehrere Anstriche zur Überdeckung benötigen.
5. Was gilt als normale Abnutzung?
Alle Gebrauchsspuren, die bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen: leichte Verfärbungen, kleine Kratzer, normale Verschmutzung, kleine Nagellöcher für Bilder.
6. Wie lange dauert es, bis Ansprüche verjähren?
Ansprüche des Vermieters auf Schönheitsreparaturen verjähren nach 3 Jahren ab Ende des Mietverhältnisses. Ihre Ansprüche auf Kostenerstattung ebenfalls nach 3 Jahren.
7. Wo bekomme ich in Berlin kostenlose Beratung?
Berliner Mieterverein, Mieterschutzbund Berlin, bezirkliche Mieterberatungen und Verbraucherzentrale bieten Beratung zu Mietrecht und Schönheitsreparaturen.
8. Was kostet eine professionelle Renovierung in Berlin?
Je nach Bezirk und Umfang zwischen 12-25 € pro m² Wandfläche. Für eine 70m² Wohnung sollten Sie mit 2.000-4.000 € rechnen.
9. Kann ich Renovierungskosten steuerlich absetzen?
Ja, wenn Sie zur Renovierung verpflichtet sind, können die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
10. Was mache ich, wenn mein Vermieter trotzdem auf Renovierung besteht?
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Holen Sie sich Beratung bei Mieterorganisationen und bestehen Sie auf Ihren Rechten. Im Zweifel können rechtliche Schritte notwendig werden.
Checkliste für den Auszug
4 Wochen vor Auszug
- ☐ Mietvertrag auf Schönheitsreparatur-Klauseln prüfen
- ☐ Zustand bei Einzug dokumentieren (Fotos, Übergabeprotokoll suchen)
- ☐ Renovierungsbedarf realistisch einschätzen
- ☐ Bei Unsicherheit: Beratung bei Mieterverein einholen
- ☐ Angebote von Malerbetrieben einholen (falls erforderlich)
3 Wochen vor Auszug
- ☐ Entscheidung: Selbst renovieren oder Profi beauftragen
- ☐ Material kalkulieren und bestellen
- ☐ Termine für Renovierungsarbeiten festlegen
- ☐ Möbel ausräumen oder Lagerung organisieren
2 Wochen vor Auszug
- ☐ Renovierungsarbeiten durchführen
- ☐ Qualitätskontrolle und Nachbesserungen
- ☐ Wohnung gründlich reinigen
- ☐ Übergabetermin mit Vermieter vereinbaren
1 Woche vor Auszug
- ☐ Endkontrolle aller Räume
- ☐ Fotos vom renovierten Zustand machen
- ☐ Übergabeprotokoll vorbereiten
- ☐ Schlüssel zusammenstellen
- ☐ Zählerstände notieren
Am Auszugstag
- ☐ Gemeinsame Wohnungsbegehung mit Vermieter
- ☐ Übergabeprotokoll ausfüllen und unterschreiben
- ☐ Mängel und Schäden dokumentieren
- ☐ Schlüssel übergeben
- ☐ Kautionsrückgabe besprechen
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Rechtslage zu Schönheitsreparaturen beim Auszug hat sich in den letzten Jahren deutlich zugunsten der Mieter entwickelt. Besonders das BGH-Urteil von 2015 stärkt Ihre Position erheblich. Als Mieter in Berlin sollten Sie Ihre Rechte kennen und sich nicht von Vermietern unter Druck setzen lassen.
Die wichtigsten Erkenntnisse: - Keine generelle Renovierungspflicht beim Auszug
- Unrenovierte Wohnung = keine Renovierungspflicht
- Viele Mietvertragsklauseln sind unwirksam
- Normale Abnutzung müssen Sie nicht beseitigen
- Professionelle Beratung ist oft kostenlos verfügbar
Ihre nächsten Schritte: - Prüfen Sie Ihren Mietvertrag sorgfältig
- Dokumentieren Sie den Zustand bei Einzug
- Holen Sie sich bei Unsicherheit professionelle Beratung
- Lassen Sie sich nicht zu unberechtigten Zahlungen drängen
- Bestehen Sie auf Ihren Rechten
Bei komplexen Fällen oder hartnäckigen Vermietern scheuen Sie sich nicht, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Berliner Mieterorganisationen haben jahrzehntelange Erfahrung und können Ihnen effektiv helfen. Denken Sie daran: Ein gut informierter Mieter ist ein starker Mieter. Mit dem Wissen aus diesem Ratgeber sind Sie bestens gerüstet für einen stressfreien Auszug ohne unnötige Renovierungskosten.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV)
- BGH-Urteil vom 18.3.2015, Az. VIII ZR 185/14
- BGH-Urteil vom 23.6.2004, Az. VIII ZR 361/03
- AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 15.4.2019, Az. 203 C 514/18
- BGH-Urteil vom 14.5.2003, Az. VIII ZR 308/02
- LG Berlin, Urteil vom 22.8.2018, Az. 67 S 123/17
- AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.3.2020, Az. 15 C 789/19
- AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 8.11.2019, Az. 214 C 456/18
- LG Berlin, Urteil vom 5.7.2019, Az. 65 S 234/18
Weiterführende Links: Dieser Artikel wurde mit größter Sorgfalt erstellt, ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an qualifizierte Rechtsanwälte oder Mieterorganisationen.